Norm
ABGB §970Rechtssatz
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränkes und seiner Bezahlung, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses, wobei eine kurzfristige Unterbrechung dieses Naheverhältnisses nicht schadet (hier: gewaltsame Entfernung des Gastes aus dem Lokal, wenn er unmittelbar danach versucht, wieder in das Lokal zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019248Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019