Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Die Rechtssätze über die nachträgliche Entlohnung von "zweckverfehlenden Arbeitsleistungen" im Sinne des § 1152 ABGB oder ihre Abgeltung unter besonderen Voraussetzungen durch einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB kommen dann nicht zur Anwendung, wenn von vornherein ein bestimmtes Entgelt vereinbart war. In diesem Fall wird die Verjährung des Arbeitsentgeltes nach § 1486 ABGB durch die zusätzliche Erwartung späterer anderweitiger Bedenkung ohne entsprechende Vertragsänderung nicht hinausgeschoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021598Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00562_7800000_001