RS OGH 1978/4/26 1Ob562/78

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1435
ABGB §1486

Rechtssatz

Die Rechtssätze über die nachträgliche Entlohnung von "zweckverfehlenden Arbeitsleistungen" im Sinne des § 1152 ABGB oder ihre Abgeltung unter besonderen Voraussetzungen durch einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB kommen dann nicht zur Anwendung, wenn von vornherein ein bestimmtes Entgelt vereinbart war. In diesem Fall wird die Verjährung des Arbeitsentgeltes nach § 1486 ABGB durch die zusätzliche Erwartung späterer anderweitiger Bedenkung ohne entsprechende Vertragsänderung nicht hinausgeschoben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 562/78
    Veröff: Arb 9700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021598

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00562_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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