Norm
WRG §2Rechtssatz
Der Nachweis eines vor 1870 entstandenen besonderen Privatrechtstitels an einem See (hier: Keutschachersee) ist als erbracht anzusehen, wenn stets Alleineigentum am gesamten Bett des Sees bestand und bewiesen ist, daß der See durch Jahrhunderte Dominikalgrund war und kein Unterschied zwischen Bett und Wasser gemacht, sondern das Eigentumsrecht am gesamten See stets anerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082046Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_001