RS OGH 1978/4/26 1Ob7/78

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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Norm

WRG §2

Rechtssatz

Der Nachweis eines vor 1870 entstandenen besonderen Privatrechtstitels an einem See (hier: Keutschachersee) ist als erbracht anzusehen, wenn stets Alleineigentum am gesamten Bett des Sees bestand und bewiesen ist, daß der See durch Jahrhunderte Dominikalgrund war und kein Unterschied zwischen Bett und Wasser gemacht, sondern das Eigentumsrecht am gesamten See stets anerkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082046

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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