Norm
WRG §2Rechtssatz
Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Auch Kaufverträge, Privilegien und Verleihbriefe bedürfen allerdings grundsätzlich einer näheren Prüfung, ob dem Vorbesitzer wirklich Eigentum zustand. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011