RS OGH 1978/4/26 1Ob7/78, 1Ob31/11g

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Auch Kaufverträge, Privilegien und Verleihbriefe bedürfen allerdings grundsätzlich einer näheren Prüfung, ob dem Vorbesitzer wirklich Eigentum zustand. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
  • 1 Ob 31/11g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 31/11g
    nur: Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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