Norm
WRG §2Rechtssatz
Zum Nachweis eines Privatrechtstitels genügt nicht der bloße Beweis der Ausübung bestimmter Wasserbenützungsrechte, die auch am öffentlichen Gut bestehen oder erworben werden können. Insbesondere darf aus dem Bestehen des Fischereirechtes an einem Gewässer kein Schluß auf das Eigentum an diesem gezogen werden. Auch der Grundsteuerkataster beweist weder das Eigentum noch den Besitz; so beweist das Parzellenprotokoll nur, daß die Parzellen mit dem übrigen Grundbesitz der einzelnen Insassen versteuert wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082077Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_004