RS OGH 1978/4/27 2Ob7/78, 2Ob84/05z, 2Ob69/06w, 9Ob18/09a, 3Ob45/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1978
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Norm

Sbg SHG §44 Abs1
stmk SHG §39 Z4
Krnt SHG §43 Abs2
Krnt SHG §43 Abs3
Krnt SHG §43 Abs4

Rechtssatz

Unter Forderungen gegen einen Dritten zur Deckung eines Lebensbedarfes sind nicht nur Unterhaltsforderungen gemeint. Auch Schadenersatzansprüche fallen darunter, wenn sie mit einem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichbedeutend sind, der Schadenersatz also deswegen zu leisten ist, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes besteht und auf dessen Deckung gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 7/78
    Veröff: SZ 51/57
  • 2 Ob 84/05z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 84/05z
    Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 2 bis 4 Krnt SHG. (T1)
  • 2 Ob 69/06w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 69/06w
    Auch; Beisatz: Hier: Verdienstentgangsansprüche; § 44 Abs 1 Sbg SHG, der keine (wie etwa die Kärntner Parallelbestimmung) Rückwirkung bloß auf nicht mehr als sechs Monate vor Erstattung der schriftlichen Anzeige zurückliegende Ansprüche vorsieht. Damit sind sowohl vor Verständigungsanzeige als auch nach (seit) dieser entstandene Forderungen von der Legalzession gleichermaßen erfasst. (T2); Veröff: SZ 2006/69
  • 9 Ob 18/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 18/09a
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl; Veröff: SZ 2011/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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