Norm
Sbg SHG §44 Abs1Rechtssatz
Unter Forderungen gegen einen Dritten zur Deckung eines Lebensbedarfes sind nicht nur Unterhaltsforderungen gemeint. Auch Schadenersatzansprüche fallen darunter, wenn sie mit einem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichbedeutend sind, der Schadenersatz also deswegen zu leisten ist, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes besteht und auf dessen Deckung gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013