Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Eine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte durch Zustellung strafgerichtlicher Verfügungen auf fremden Staatsgebiet ist - soferne damit für den Empfänger rechtserhebliche Wirkungen verknüpft sind und es sich nicht um eine bloße Mitteilung handelt - nur zulässig, soweit dies in zwischenstaatlichen Verträgen oder nach allgemeiner Völkerrechtlichen Übung vorgesehen ist. Ohne diese Voraussetzungen ist stets die Rechtshilfe der zuständigen ausländischen Behörde in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053084Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0120OS00070_7800000_001