RS OGH 1978/4/27 2Ob7/78, 8Ob174/80

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Veröffentlicht am 27.04.1978
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Rechtssatz

Einer Witwe steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur insoweit nicht zu, als sie aus der Lebensgemeinschaft solche Vorteile materieller Art bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, der von ihrem Gatten im Zeitpunkt seines Todes geleistet worden ist. Die auf eigener Arbeit beruhenden, in der Befreiung von anteiligen Mietkosten und Stromkosten liegenden Einkünfte braucht sie sich nicht auf ihren Rentenanspruch nach § 1327 ABGB anrechnen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 7/78
  • 8 Ob 174/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 174/80
    Auch; nur: Einer Witwe steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur insoweit nicht zu, als sie aus der Lebensgemeinschaft solche Vorteile materieller Art bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, der von ihrem Gatten im Zeitpunkt seines Todes geleistet worden ist. (T1) Veröff: ZVR 1982/28 S 22 = SZ 53/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031569

Dokumentnummer

JJR_19780427_OGH0002_0020OB00007_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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