Rechtssatz
Einer Witwe steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur insoweit nicht zu, als sie aus der Lebensgemeinschaft solche Vorteile materieller Art bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, der von ihrem Gatten im Zeitpunkt seines Todes geleistet worden ist. Die auf eigener Arbeit beruhenden, in der Befreiung von anteiligen Mietkosten und Stromkosten liegenden Einkünfte braucht sie sich nicht auf ihren Rentenanspruch nach § 1327 ABGB anrechnen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031569Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0020OB00007_7800000_001