Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links einbiegenden Fahrzeuge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027436Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0020OB00038_7800000_001