Vgl auch; Beisatz: Hingegen braucht die gewerbsmäßige Tendenz nicht auf die Erlangung (von vornherein) individuell bestimmter Gegenstände gerichtet zu sein. (T3)
Vgl; Beisatz: Gewerbsmäßige Begehung liegt auch dann vor, wenn die eine fortlaufende Einnahme anstrebende Absicht auf eine wiederkehrende Tatverübung auch in anderer Täterschaftsform oder mit anderem modus operandi abzielt. (T4) Veröff: SSt 59/50