Norm
StGB §127 ERechtssatz
Die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt sowohl beim Diebstahl als auch bei der Veruntreuung durch eine Handlung des Täters, beim Betrug hingegen durch eine solche des Getäuschten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093742Dokumentnummer
JJR_19780502_OGH0002_0110OS00048_7800000_004