RS OGH 1978/5/8 Bkd64/77

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Veröffentlicht am 08.05.1978
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Die Äußerung "daß er schon heute froh darüber ist, ... daß die zu erwartende Klagebeantwortung von einem Kollegen nicht im entferntesten einen solchen Unsinn beinhalten wird, wie ihr obzitiertes Schreiben" in einem Brief an den Gegner des Mandanten stellt, insbesondere wegen Verwendung des Wortes "Unsinn" ein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/77
    Entscheidungstext OGH 08.05.1978 Bkd 64/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056245

Dokumentnummer

JJR_19780508_OGH0002_000BKD00064_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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