Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Äußerung "daß er schon heute froh darüber ist, ... daß die zu erwartende Klagebeantwortung von einem Kollegen nicht im entferntesten einen solchen Unsinn beinhalten wird, wie ihr obzitiertes Schreiben" in einem Brief an den Gegner des Mandanten stellt, insbesondere wegen Verwendung des Wortes "Unsinn" ein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056245Dokumentnummer
JJR_19780508_OGH0002_000BKD00064_7700000_001