Norm
ABGB §588 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
In Anbetracht des Grundes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021