Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Nur der Ausspruch und die Vollziehung der Wertersatzstrafe kann bei einer Jungendstraftat gemäß § 13 Abs 1 JGG aufgeschoben werden, nicht aber der Ausspruch des Verfalls. Eine bedingte Nachsicht des Verfalls oder Wertersatzstrafe gemäß § 43 StGB (§ 26 FinStrG) ist auch bei einer Jugendstraftat ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087532Dokumentnummer
JJR_19780510_OGH0002_0130OS00061_7800000_001