Norm
ZPO §182Rechtssatz
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018