RS OGH 1978/5/11 6Ob612/78

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

DevG §3
DevG §22

Rechtssatz

Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen, und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt keine Verfügung im Sinn des § 3 DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054329

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0060OB00612_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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