Norm
DevG §3Rechtssatz
Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen, und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt keine Verfügung im Sinn des § 3 DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054329Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0060OB00612_7800000_001