Norm
ARB Art1 Abs1 litaRechtssatz
Bei Berechnung der Verjährungsfrist in der Rechtsschutzversicherung ist im allgemeinen vom Zeitpunkt des Schadensereignisses auszugehen. Wenn aus bestimmten objektiven Umständen im Einzelfall die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann, so ist es Sache des Versicherungsnehmers diese zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043548Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00022_7800000_001