Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt, darf keinen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße beziehungsweise Richtung kein Fahrzeug kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073950Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010