Norm
VersVG §12Rechtssatz
Wird in einer Schadensmeldung über einen Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer selbst zu Schaden gekommen ist, nur auf den Tod einer Person verwiesen, die nach den Umständen des Falles mitversichert gewesen sein könnte, so kann dies nicht als Geltendmachung des Deckungsanspruches eines Angehörigen des Mitversicherten gewertet werden; dies insbesondere dann nicht, wenn dieser Angehörige in der Schadensmeldung nicht einmal genannt oder so bezeichnet ist, daß sich seine Identität leicht feststellen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080032Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00022_7800000_003