Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und demnach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand, wobei es nicht auf den gemeinen Wert des beschädigten Rechtsgutes, sondern auf den Wert desselben gerade im Vermögen des Geschädigten ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022