Norm
AKHB Art3Rechtssatz
Da die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG keine Einschränkung auf mehrere Forderungen enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058393Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_002