RS OGH 1978/5/11 7Ob25/78, 7Ob13/83, 8Ob150/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

AKHB Art3
EKHG §15 Abs2
VersVG §156 Abs3

Rechtssatz

Da die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG keine Einschränkung auf mehrere Forderungen enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 25/78
    Veröff: SZ 51/63
  • 7 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 13/83
    Auch; Veröff: VersR 1984,1199
  • 8 Ob 150/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
    Auch; Beisatz: Dabei ist erforderlichenfalls ein konkreter, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan vorzulegen, dessen Überprüfung, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ZVR 1985/11 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058393

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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