Norm
ASVG §332 FRechtssatz
Im Direktprozeß des Geschädigten kann vom Schädiger nur die allgemeine Einwendung erwartet werden, durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten sei im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession dessen Schaden verringert worden. Da Auskunft über die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers nur dieser selbst geben kann, wird man in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Erkundigungsbeweis durch Einholung einer Auskunft des Sozialversicherungsträgers zulassen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Leistungsumfang gesetzlich geregelt ist (hier: Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach § 47 B-PVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040242Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_001