Norm
EKHG §15 Abs2Rechtssatz
"Rente" ist eine periodische Leistung, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012