Norm
ABGB §139Rechtssatz
Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. Der Vater, dem die rein persönlichen Rechte und Pflichten aus dem Kinschaftsverhöltnis nicht zusteht, ist von dieser Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß er von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen kann, wobei entscheidend ist, ob der von ihm ausgedrückte Wunsch auf Beihaltung des Familiennamens dem Wohl des Kindes entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020