Norm
ARB 1965 Art1 Abs1 litaRechtssatz
Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite geführt und das Einlangen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruches abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginnes der Verjährungsfrist nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080121Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010