RS OGH 1978/5/11 7Ob22/78, 7Ob147/09g

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art5
VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite geführt und das Einlangen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruches abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginnes der Verjährungsfrist nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080121

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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