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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Anneliese L, 2. des Dipl.-Ing. Friedrich L, und 3. der G. F. L Ges.m.b.H. & Co KG, alle in A, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtsangelegenheit (Beteiligte im Sinne des § 8 AVG: Republik Österreich/Bund, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, p.A. Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Autobahnen, Linz, Kärntner Straße 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2000, Zl. Wa-203671/62-2000-Lab/Schw, Wa-203008/2- 2000-Lab/Schw, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde I. Instanz zurückverwiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 635,89 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. September 2000 wurde "der Republik Österreich, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), vertreten durch das Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Autobahnen" die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern in den Freindorfer Mühlbach beim Grundstück Nr. 2707, KG A, und zur Abänderung der bestehenden und mit Bescheid des LH vom 20. Oktober 1959 bewilligten Oberflächenwassereinleitung in den Freindorfer Mühlbach durch Errichtung von zwei Absetz- bzw. Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. 484/2, 486/2 und 484/1, KG W, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchabschnitt I).
Spruchabschnitt I/G/20 lautet:
"Die Einwendungen und Entschädigungsanträge der (Erstbeschwerdeführerin) und der (drittbeschwerdeführenden Partei), soweit sie als Fischereiberechtigte vorgebracht wurden, werden mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Einwendungen und Entschädigungsanträge der (drittbeschwerdeführenden Partei) (als Wasserberechtigte und Grundeigentümerin) und des (Zweitbeschwerdeführers) (als Grundeigentümer), werden abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides wird zu Spruchabschnitt I Folgendes ausgeführt:
"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 20.10.1959, Wa-1168/7-1959, wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederherstellung geordneter Abflussverhältnisse im Bereiche der Autobahnobjekte L 11-L 10-L 9 sowie der Auffahrtsrampen zur Autobahnmeisterei und zur Einleitung der gesammelten Niederschlagswässer und Quellwässer in einer Menge von max. 2500 l/s in den Freindorfer Mühlbach erteilt. Insgesamt wird durch diese Bewilligung eine Fläche von ca. 58 ha, sowie die Fahrfläche der Autobahn und die Auffahrtsrampe der Autobahnmeisterei - Ansfelden, erfasst. Auf Grund einer Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15.6.1960, Zl. 98496/1-106988/59, dieser Bescheid durch zusätzliche Auflagen, die die Anordnung von einfachen Erdbecken vorsahen, abgeändert und im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestätigt. Diese Anlagen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 14.11.1960, Wa-590/5-1969, wasserrechtlich überprüft und dabei die wesentliche Übereinstimmung mit der Bewilligung festgestellt.
Weiters wurde der Republik Österreich für die Oberflächenwasserbeseitigung der Autobahnmeisterei mit ha. Bescheid vom 3.7.1986, Wa-1012/4-1986, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung über diesen mit obigem Bescheid bewilligten Kanal in den Freindorfer Mühlbach in einem Ausmaß von 169 l/s erteilt.
Beide wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen entwässern gemeinsam über einen Kanal auf dem Gst. Nr. 2707, KG A, in den Freindorfer Mühlbach.
Im Zuge der Verbreiterung der Westautobahn in diesem Bereich wurde von der ASFINAG unter Vorlage von Projektsunterlagen insoferne eine Abänderung dieser Situation beantragt, als in Zukunft die Oberflächenwässer vom Bereich der Autobahn und des angrenzenden Geländes im Ausmaß einer reduzierten Einzugsfläche von ca. 2,17 ha nach Durchleitung über zwei dem Stand der Technik entsprechende Absetz- und Rückhaltebecken in den Freindorfer Mühlbach eingeleitet werden sollen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30.12.1999, Zl. 511.270/01-I5/99, wurde das Verfahren über diesen Antrag zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Die Entscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 15.9.1997 und 24.3.2000, die Gutachten der Sachverständigen für Wasserbautechnik, Flussbautechnik, Hydrologie, Biologie und Fischerei und die Erwägung, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt werden. Ebenso hat die Prüfung des Vorhabens ergeben, dass dieses nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht.
Das Vorhaben konnte daher bewilligt werden.
Hinsichtlich der Einwände von (Erstbeschwerdeführerin) und (drittbeschwerdeführende Partei) als Fischereiberechtigte wird festgestellt, dass diese aus folgenden Überlegungen im Einleitungsbereich keine Fischereiberechtigten sind:
Hinsichtlich der im Freindorfer Mühlbach bei der Grenze zwischen den Bezirken Linz und Linz-Land geltenden Fischereirechte bestehen zwischen Mitgliedern des 'Koppelrechtes Freindorf' und des 'Koppelrechtes Fischdorf' Meinungsverschiedenheiten.
Im C-Blatt des Grundbuchsauszuges der Liegenschaft der (drittbeschwerdeführenden Partei) ist eine Entscheidung des Bezirksgerichtes N vom 19.3.1853 eingetragen. In dieser Entscheidung wird ein Fischereirecht, das sich vom 'Herrenstöckl, der Mühle zu Freundorf' bis zu jenem 'Markstein erstreckt, welcher sich auf einem Rain zwischen den zwei Landerl des Herrn Pfarrers zu Ebelsberg und des Staubergut-Besitzes zu Gotschalling' erstreckt, angeführt. Die obere Grenze dieses Fischereirechtes wurde am linken Traunufer mit dem Garten des Angerer Gutes, in der Pfarre Kleinmünchen, und die untere Grenze mit dem Leimsiederhaus, in der Pfarre Kleinmünchen, definiert. In einem Auseinandersetzungsvertrag zwischen Herrn Karl H und Frau Hermine W, beide Freindorf Nr. 25, Gemeinde A, aus dem Jahre 1948, der im Zuge eines Streites über die Fischereigrenzen in dem Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Agrar-153-1994, in Ablichtung vorgelegt wurde, ist ein Fischereirecht mit denselben Grenzen angeführt. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde von (Erstbeschwerdeführerin) in der Berufung vom 28.4.1995 angegeben, dass es sich beim 'Herrenstöckl, der Mühle zu Freindorf' um das nunmehrige Hauptgebäude des Anwesens L handle. Für die Wasserrechtsbehörde steht fest, dass durch diese Umschreibungen das sogenannte 'Koppelfischereirecht Fischdorf' beschrieben wird.
Im früheren Fischereikataster werden als Grenzen des Fischwassers des 'Koppelfischereirechtes Freindorf', dem auch (Erstbeschwerdeführerin) angehört, strömungsaufwärts einerseits die Grenze zwischen den Gsten. Nr. 1842/36 und 1847, KG A, und strömungsabwärts andererseits das Gst. Nr. 1846/14, KG A, und die Grenzlinie zwischen den Katastralgemeinden und W eingetragen. Das Gst. Nr. 1842/36, KG A, ist heute noch im Katasterplan auffindbar und befindet sich ca. auf Höhe des sogenannten Schentergutes, das ca. 520 m strömungsaufwärts des Haupthauses des Anwesens L liegt, das auch wie oben ausgeführt, Herrenstöckl, genannt wird. Die Grenze des Gst. Nr. 1842/36, KG A, zum Gst. Nr. 1847/4, KG A (das das nächstgelegene Teilgrundstück der offensichtlich später zerteilten Liegenschaft Gst. Nr. 1847, KG A, ist), ist nach ha. Ansicht die obere Grenze dieses Fischereirechtes. Die untere Grenze dieses im früheren Fischereikataster eingetragenen Fischereirechtes wird gebildet durch die östlichste Spitze des Gst. Nr. 1846/28, KG A (das offensichtlich ein Nachfolgegrundstück des Gst. Nr. 1846/14, KG A, ist) und die nördlich liegende Grenze zwischen den Katastralgemeinden W und A, die hier von Norden nach Süden läuft.
Die Verbindung des Angerer Gutes (obere Grenze 'Fischdorf', siehe oben), der zwischen den Katastralgemeinden KG W und A von Nord nach Süd laufenden Grenze (untere, oben beschriebene Grenze 'Freindorf'), des östlichen Teiles des Gst. Nr. 1846/28, KG A (untere Grenze "Freindorf", siehe oben), sowie des Hauptgebäudes des Betriebes L (obere Grenze 'Fischdorf' = ehemaliges Herrenstöckl bei der Freindorfer Mühle) ergibt auf einer Landkarte eine Gerade, wie sie für Fischereigrenzen typisch ist.
Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Linie 'Angerer Gut' - 'Anwesen L' die Grenze zwischen den Fischereirechten 'Freindorf' und 'Fischdorf' bildet und dass bachaufwärts des Haupthauses des Betriebes Lell sich das sogenannte 'Koppelrecht Freindorf' befindet, während bachabwärts des Haupthauses des Betriebes L (Herrenstöckl) das 'Koppelrecht Fischdorf' verläuft, das bis zum Staubergut in Gotschalling reicht. Da sich die verfahrensgegenständliche Einleitungsstelle der A 1 rund 500 m bachabwärts des Betriebes der (drittbeschwerdeführenden Partei) befindet, ist für die ha. Behörde erwiesen, dass im Einleitungsbereich die (drittbeschwerdeführende Partei) und (Erstbeschwerdeführerin) nicht Fischereiberechtigte sind. Dies entspricht auch einer Stellungnahme des Obmannes des Fischereirevierausschusses Traun-Linz. Auch das Vorbringen der (drittbeschwerdeführenden Partei) und der (Erstbeschwerdeführerin) und die in Ablichtung beigelegte Erklärung des Unterliegers, Herrn Franz W vom 5.9.2000, mit der nachgewiesen werden soll, dass die 'Grenze zur KG W die Grenze zum Koppelrecht sei', vermag an diesem Standpunkt nichts zu ändern, denn jene Stelle, bei der die KG-Grenzen zwischen der KG W und der KG A den Freindorfer Mühlbach vollständig queren, befindet sich auch ca. 350 m oberhalb der Einleitungsstelle.
Da weder die (drittbeschwerdeführende Partei) noch (Erstbeschwerdeführerin) in diesem Bereich Fischereiberechtigte sind, kommt ihnen auch keine Parteistellung zu und waren ihre Einwände zurückzuweisen. Unabhängig davon wird auf die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Fischerei und Biologie verwiesen, aus denen sich ergibt, dass keine negative Auswirkung auf den Freindorfer Mühlbach durch die beantragte Einleitung zu erwarten ist.
Hinsichtlich der Einwände der (drittbeschwerdeführenden Partei) und des (Zweitbeschwerdeführers) als Eigentümer von Ufergrundstücken wird festgestellt, dass das Verfahren insbesondere auf Grund des ergänzenden Gutachtens des Flussbautechnikers ergab, dass es durch die beantragte Einleitung zu keinerlei Änderung im Abflussverhalten des Mühlbaches kommen wird. Deshalb werden auch die über 300 m bachabwärts der Einleitungsstelle liegenden Gste. Nr. 623/1 und 717, KG W, nicht beeinträchtigt. Weiters ergab das ergänzende Ermittlungsverfahren am 24.3.2000, dass es keinerlei Einfluss auf die rund 500 m oberhalb der Einleitungsstelle liegende Wasserkraftanlage L geben kann. Aus diesem Grund wurden auch zusätzliche Erhaltungsmaßnahmen für ausgeschlossen angesehen und kommt den Entschädigungsanträgen keine Berechtigung zu. Deshalb war den Anträgen der (drittbeschwerdeführenden Partei) und des (Zweitbeschwerdeführers) keine Folge zu geben."
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
In dieser Berufung wird vorgebracht, Tatsache sei, dass die Erstbeschwerdeführerin und die drittbeschwerdeführende Partei Fischereiberechtigte im Koppelrecht Freindorf seien. Es sei auch anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung am 24. März 2000 darauf hingewiesen worden, dass diesbezüglich das Fischereibuch falsch sei und dass die Erstbeschwerdeführerin sowie die drittbeschwerdeführende Partei tatsächlich seit über 30 Jahren das Fischereirecht "bis zu dieser Grenze" ausübten; es handle sich dabei um die KG-Grenze W. Dies sei auch von dem Fischereiberechtigten Franz W bereits im Jahre 1988 schriftlich bestätigt worden. Wenn die Erstbehörde sich darüber hinweg setze, so ignoriere sie die Fakten. Es liege eine Ersitzung des Fischereirechtes vor.
Unzutreffend sei auch die Annahme des LH, durch die Einleitung von Autobahnwässern komme es zu keinen negativen Auswirkungen für die Fischerei im Freindorfer Mühlbach. Die Gutachten, auf die sich die Behörde dabei stütze, seien aus näher dargestellten Gründen mangelhaft und nicht geeignet, diese Annahme der Behörde zu belegen. Diese Gutachten stünden mit dem bisherigen Verfahrensergebnis in Widerspruch.
Die drittbeschwerdeführende Partei habe als betroffene Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage bei der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2000 unter Hinweis auf ihre bereits am 18. Dezember 1998 und am 14. Jänner 1999 erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen eine Reihe von Anträgen gestellt. Sie habe sich gegen die Einleitung der Autobahnabwässer in den Freindorfer Mühlbach ausgesprochen, weil als Folge dieser Einleitung ein wirtschaftlicher Betrieb der Wasserkraftanlage nicht mehr möglich sei und es dadurch zu einer faktischen Enteignung der drittbeschwerdeführenden Partei komme. Weiters habe die drittbeschwerdeführende Partei einen Antrag auf Entschädigung sowie eine Reihe weiterer Anträge gestellt. Auf diese Anträge und Einwendungen sei der LH nur im letzten Absatz seiner Begründung zu Spruchteil I des Bewilligungsbescheides eingegangen. Er komme dabei unter Bezugnahme auf ein ergänzendes Gutachten des Flussbautechnikers zur Auffassung, dass die Einleitung keinerlei Änderung im Abflussverhalten des Mühlbaches herbeiführen werde. Das angesprochene Gutachten sei aber nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige stelle bloße Behauptungen auf. Wie diese mit dem Stand der Technik in Einklang zu bringen seien, könne mangels technischer Zahlen, Daten und Fakten nicht nachvollzogen werden. Es fehle völlig an technischen Ausführungen. Auf die Erhöhung des Unterwasserspiegels in Bezug auf die Fallhöhe zum Wasserkraftwerk werde nicht Bezug genommen. Es werde auch nicht nachvollziehbar dokumentiert, warum es technisch ausgeschlossen sei, dass kein Einfluss auf die Anlage der drittbeschwerdeführenden Partei vorliege. Darauf habe die drittbeschwerdeführende Partei auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2000 hingewiesen. Die drittbeschwerdeführende Partei habe daher auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Dem sei nicht nachgekommen worden.
Gleiches gelte für die Frage, ob Ufergrundstücke des Zweitbeschwerdeführers und der drittbeschwerdeführenden Partei beeinträchtigt würden. Auch diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.
Insgesamt habe der LH keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt, um den Sachverhalt ausreichend festzustellen.
Da die belangte Behörde nicht innerhalb der im § 27 VwGG genannten Frist über diese Berufung entschied, erhoben die beschwerdeführenden Parteien Säumnisbeschwerde.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2001 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
In der Folge beantragte die belangte Behörde eine Verlängerung dieser Frist, die ihr auch gewährt wurde.
Der versäumte Bescheid wurde auch innerhalb der verlängerten Frist nicht erlassen.
Nach Ablauf der verlängerten Frist teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21. November 2002 mit, dass die Verwaltungsakten nicht auffindbar seien und dass es ihr daher nicht möglich sei, den versäumten Bescheid zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Nach § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt.
Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er nach § 62 Abs. 2 VwGG, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
§ 66 AVG findet nach § 62 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren Anwendung.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG für eine Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde I. Instanz sind im Beschwerdefall gegeben.
Nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Grundeigentums und der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Parteien fehlen im Bescheid des LH. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Gutachten, ergeben hätten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht stattfinde. Da aber die Verwaltungsakten nicht vorhanden sind, ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, festzustellen, was die Gutachter im Einzelnen ausgeführt haben und ob diese Ausführungen den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien den Boden entziehen oder nicht.
Was die Frage der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin und der drittbeschwerdeführenden Partei als Fischereiberechtigte und die damit im Zusammenhang stehende Frage der räumlichen Ausdehnung des Fischereirechtes betrifft, so finden sich zwar im angefochtenen Bescheid nähere Ausführungen, die aber aus zwei Gründen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob zu Recht davon ausgegangen wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin und die drittbeschwerdeführende Partei im fraglichen Bereich nicht Fischereiberechtigte sind.
Zum einen sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ohne das Vorliegen jener Unterlagen, auf denen sie basieren, insbesondere ohne planliche Darstellungen, nicht verständlich.
Zum anderen wurde von der Erstbeschwerdeführerin und von der drittbeschwerdeführenden Partei eine Ersitzung geltend gemacht;
darauf aber gehen die Ausführungen im Bescheid des LH nicht ein.
Nach Mitteilung der belangten Behörde ist der Verwaltungsakt
nicht mehr auffindbar.
Ohne diesen Verwaltungsakt ist aber eine Entscheidung von
vornherein nicht möglich, weil der für die Beurteilung des Falles wesentliche Sachverhalt dem Bescheid des LH allein nicht zu entnehmen ist. Es ist daher erforderlich, das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, wie es in dem verschollenen Akt dokumentiert ist oder dokumentiert sein sollte, zu rekonstruieren bzw. wenn dies nicht möglich ist, das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen. Dazu aber bedarf es einer mündlichen Verhandlung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1994, 93/06/0231).
Hiezu kommt, dass auf Grund des Fehlens des Verwaltungsaktes nicht beurteilt werden kann, ob die Gutachten, auf die sich der LH gestützt hat, mangelhaft und ergänzungsbedürftig sind. Die Ausführungen in der Berufung, die wegen des Fehlens des Verwaltungsaktes nicht widerlegt werden können, lassen eine solche Mangelhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit als wahrscheinlich erscheinen, sodass mit einer bloßen Rekonstruktion des Inhalts des Verwaltungsaktes unter Umständen gar nicht das Auslangen gefunden werden kann. Auch aus diesem Grund scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar, weil bei der Konstellation des Beschwerdefalles zu einer solchen Gutachtensergänzung oder Gutachtensneuerstellung die gleichzeitige Anwesenheit der Sachverständigen und der Parteien unumgänglich erscheint.
Es war daher der Bescheid des LH zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nach dem WRG 1959 i. d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 zuständige Wasserrechtsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. März 2003
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070072.X00Im RIS seit
05.05.2003