Norm
AKHB Art3Rechtssatz
Die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG ordnet grundsätzlich einen Vorrang von Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen ohne Rücksicht darauf an, ob dadurch etwa das Verhältnis der Forderungen mehrerer Gläubiger untereinander zugunsten eines von ihnen verändert werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058427Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_007