Norm
ABGB §92 Abs2Rechtssatz
Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens geht idR nicht dadurch verloren, daß der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teiles eine Zeit lang hinnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016