RS OGH 1978/5/11 7Ob569/78, 7Ob696/86, 1Ob90/98m, 3Ob21/99f, 7Ob231/15v

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

ABGB §92 Abs2

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens geht idR nicht dadurch verloren, daß der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teiles eine Zeit lang hinnimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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