Norm
ARB allgRechtssatz
Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Vorschriften des VersVG. Der Schutz des § 6 VersVG kann dem Versicherungsnehmer (VN) nicht dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Risikobeschränkungen erscheinen.
BGH vom 24.04.1967, II ZR 229/64; Veröff: VersR 1967,774
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014