Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muß die Ausübung des Rechtes auch nach verstrichener Frist noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018