Norm
JN §45Rechtssatz
Die Anfechtungsbeschänkung des § 45 Abs 1 JN ist bei Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz über eine Individualzuständigkeit dann anzuwenden, wenn der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht rechtzeitig erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046368Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00571_7800000_001