Norm
ZPO §232Rechtssatz
Selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039386Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_001