Norm
ZPO §232Rechtssatz
Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022