Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012