Norm
StPO §349Rechtssatz
Durch die Aufhebung des Wahrspruches zu einer (Eventualfrage) Frage, wird auch diese Frage (auch wenn die Fragestellung unbekämpft blieb) aus dem Frageschema eliminiert, sodaß im erneuten Rechtsgang diesbezüglich ein geändertes Fragenschema angewendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101073Dokumentnummer
JJR_19780512_OGH0002_0090OS00039_7800000_001