Norm
StPO §349 Abs2Rechtssatz
Ist lediglich die Rechtsbelehrung zur Eventualfrage, ob die Tat (hier: Raub) im Zustand voller Berauschung begangen wurde, unrichtig, so läßt der OGH den Wahrspruch in Richtung Raub bestehen, hebt nur den Schuldspruch wegen Raubes sowie den (diesem Schuldspruch auch zugrundeliegenden) Wahrspruch zur Eventualfrage auf und verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Geschwornengericht zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101096Dokumentnummer
JJR_19780512_OGH0002_0090OS00039_7800000_002