RS OGH 1978/5/12 9Os39/78, 11Os4/88, 11Os35/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1978
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Norm

StPO §349 Abs2

Rechtssatz

Ist lediglich die Rechtsbelehrung zur Eventualfrage, ob die Tat (hier: Raub) im Zustand voller Berauschung begangen wurde, unrichtig, so läßt der OGH den Wahrspruch in Richtung Raub bestehen, hebt nur den Schuldspruch wegen Raubes sowie den (diesem Schuldspruch auch zugrundeliegenden) Wahrspruch zur Eventualfrage auf und verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Geschwornengericht zurück.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 39/78
    Entscheidungstext OGH 12.05.1978 9 Os 39/78
  • 11 Os 4/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 11 Os 4/88
    Vgl auch; Beisatz: Aufhebung nur des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung des Wahrspruchs zu den Hauptfragen, wenn beim Vorbringen einer Volltrunkenheit die entsprechenden (Zusatzfragen und Eventualfragen) nicht gestellt wurden (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO). (T1)
  • 11 Os 35/05i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2005 11 Os 35/05i
    Vgl; Beisatz: Die - nach Bejahung der Hauptfragen gebotene - Beantwortung der gestellten Zusatzfrage nach Verjährung ist unberechtigterweise unterblieben. Weil der Schwurgerichtshof die Durchführung des Moniturverfahrens (§§332 f StPO) versäumte, sind sämtliche Schuldsprüche (sowie demzufolge der Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis), nichtig und waren aufzuheben, nicht aber die Wahrsprüche. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101096

Dokumentnummer

JJR_19780512_OGH0002_0090OS00039_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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