Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Die Beurteilung der Beweiskraft einer Zeugenaussage durch den Schöffensenat kann unter dem Deckmantel der Verfahrensrüge (unterlassene Beweisaufnahme, wodurch die Lügenhaftigkeit des Zeugen erwiesen werden soll) nicht bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098427Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0100OS00199_7700000_002