Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018