Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der RT in S, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1998, GZ 03- 12.10 S 72 - 98/88, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. E Bauträger GmbH in S, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Tummelplatz 6/II, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 960,32 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
und II. den Beschluss gefasst:
Der Wiedereinsetzungsantrag der erstmitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 10. November 1997 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 1. Juli 1997 (abgeändert am 15. September 1997) nach Einholung von Stellungnahmen nichtamtlicher Sachverständiger aus umweltmedizinischer, städtebaulicher, immissionstechnischer und lärmtechnischer Sicht die Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage für 23 Pkw (mit Zufahrt von der bestehenden Einfahrt in der K-Straße), die Errichtung von sieben "freien" Abstellplätzen und einem Müllplatz auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken 258, 355/20, 355/23 und 355/59 in der A-Gasse 15 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Zur Vorgeschichte des Verfahrens ist insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037, vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0109, vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218, zu verweisen, welche Um- und Zubauten sowie Neubauten einschließlich der Schaffung von Stellplätzen und einer Tiefgarage auf benachbarten Grundstücken betrafen. Die Zufahrt zu den im vorliegenden Verfahren genehmigten 23 Stellplätzen in der Tiefgarage soll über die auch in den genannten Verfahren beschwerdegegenständliche Zufahrt (nach dem im Verfahren zur Zl. 97/06/0037 gegenständlichen Projekt für 41 Garagenplätze) erfolgen; die 23 Plätze sollen zusätzlich errichtet werden.
Das Grundstück, auf dem die verfahrensgegenständlichen Wohnungen errichtet werden sollen, ist nach dem Flächenwidmungsplan 2.0 der mitbeteiligten Gemeinde als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich auf einem als "Kern- Büro- und Geschäftsgebiet" gewidmeten Grundstück (diese Widmung wurde auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen, welches an das Grundstück, auf dem sich die Zufahrt befindet, grenzt).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichteinhaltung der Immissionsschutzbestimmungen der Flächenwidmungsplankategorie, insbesondere im Bereich des Schallschutzes, ferner die Einwendungen, wonach der Schallschutz unter Bedachtnahme auf zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen sei, und schließlich die Einwendung dahingehend, dass "im Gutachten des nichtamtlichen umweltmedizinischen Sachverständigen der Immissionsschutz durch Überschreitung des Widmungsmaßes verletzt" worden sei, wurden im erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 24. Februar 1998 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt I des Bescheides; Spruchpunkt II erledigt eine weitere Nachbarberufung).
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung rügte die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit der Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen bzw. des umweltmedizinischen Sachverständigen. Dies deswegen, weil beide in ihren Gutachten nicht die sich durch die 23 Pkw-Abstellplätze des gegenständlichen Projektes erhöhende Gesamtzahl an Ein- bzw. Ausfahrtsbewegungen unmittelbar an ihrer Grundgrenze zur Beurteilung herangezogen hätten. Ausschlaggebend seien nämlich die Summen an Fahrbewegungen der bereits bewilligten und der hinzukommenden Abstellplätze, um lärmtechnisch bzw. medizinisch begutachten zu können. Ferner sei eine Gesamtbeurteilung sowohl "aus dem gegenständlichen Projekt" als auch "aus den bewilligten Vorprojekten" unterlassen worden, woraus sich aber jedenfalls eine völlig unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ergeben hätte. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen. Zu dem Gutachten des nichtamtlichen lärmtechnischen Amtssachverständigen sei anzumerken, dass sich daraus eindeutig ergäbe, dass der Beurteilungsgegenstand ausschließlich das Immissionsausmaß aus dem Bauprojekt alleine ohne Berücksichtigung der Lärmbelästigung durch die bereits genehmigten Projekte umfasse. Ferner habe die Beschwerdeführerin bereits in früheren Stellungnahmen ausdrücklich geltend gemacht, dass sie Lärmeinwendungen nicht nur auf § 26 Abs. 1 Z 1 Baugesetz, sondern auch auf § 26 Abs. 1 Z 3 leg. cit. in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Z 5 des Steiermärkischen Baugesetzes gestützt habe. Jedoch hätten keinerlei behördliche Ermittlungen hinsichtlich letzteren Nachbarrechtes stattgefunden. Die Behörde habe dadurch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Letztlich beinhalteten ihre subjektiv-öffentlichen Rechte ein Recht gegen unangemessene Schadstoffbelastung der Luft. In diesem Zusammenhang stelle das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 15. September 1996 keine taugliche Grundlage dar. Die Behörde hätte vielmehr einen Gutachter beauftragen müssen, welcher in richtlinienkonformer Interpretation die entsprechenden, sich auf diesen Rechtsfall beziehenden Ratsrichtlinien zu beachten gehabt hätte. Dies seien die Richtlinien Nr. 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Nr. L 296/55, ferner die Richtlinie des Rates vom 31. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft, RL 82/884, ferner die Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid, 85/203/EWG, und schließlich die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub, RL 80/779, vom 30. August 1980. Im gegenständlichen Gutachten seien weder die Luftgüte am Bauplatz gemessen worden, noch die Luftqualität, welche durch die vorbeiführende K-Straße erheblich herabgemindert sei, beachtet. Das Gutachten sei auch in sich widersprüchlich, da teilweise die Verschlechterung der Luftqualität durch die vorbeiführende Autobahn Berücksichtigung gefunden habe, jene der K-Straße jedoch nicht. Das Gutachten stelle daher keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der zu erwartenden Schadstoffbelastung in Bezug auf eine gesundheitliche Gefährdung durch Verschlechterung bzw. Überschreitung der Grenzwerte dar.
Die belangte Behörde führte in der Folge ergänzende Ermittlungen durch, indem sie eine neuerliche lärmtechnische Beurteilung vom 24. Juni 1998 bzw. nach einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme vom 16. Oktober 1998 und eine immissionstechnische Stellungnahme vom 22. Oktober 1998 durch Amtssachverständige einholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Überschreitung der zulässigen Immissionsbelastungen führte sie unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Fachabteilung 1a des Amtes der Landesregierung vom 24. Juni 1998 aus, dass schon in den Gutachten der P-GesmbH im Jahre 1996 auf Grund der früher bewilligten Projekte ein Istmaß an Lärmbelastung in den Nachtstunden mit 59 dB festgestellt worden sei und dies dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt und dieser Wert als Istmaß angenommen worden sei. Die gesamte Überschreitung des Widmungsmaßes für das Kerngebiet betrage nunmehr in den Nachtstunden 9 dB im Immissionspunkt 6. Es ergebe sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei der Istbelastung von 59 dB durch zusätzliche 23 Pkw-Abstellplätze keine weiteren Änderungen in der Belastung am Immissionspunkt 6 zu erwarten seien. Wenn die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. Oktober 1998 und 24. Juni 1998 geltend mache, da dieser einmal von einem Wert des Istmaßes von 58 dB und dann aber von einer Istbelastung von 59 dB ausgehe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1998 ausgeführt habe, dass bei der Istbelastung von 59 dB durch zusätzliche 23 Pkw-Abstellplätze keine weiteren Änderungen zu erwarten seien. Im Übrigen sei selbst bei einer Zugrundelegung des Wertes von 58 dB von keiner Änderung der Istbelastung durch die zusätzlichen 23 Pkw-Abstellplätze auszugehen. Da es zu keiner Änderung des Istmaßes durch das beantragte Bauvorhaben komme, seien auch keine Änderungen hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsbedingungen festzustellen gewesen. Dies gehe auch aus den medizinischen Sachverständigengutachten hervor.
Hinsichtlich der Einwendungen zur Schadstoffbelastung führte der angefochtene Bescheid aus, dass entsprechend der immissionstechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Fachabteilung 1a vom 22. Oktober 1998 die Messung der Immissions-Istsituation nicht am Standort des Projektes durchgeführt worden sei. Vielmehr seien andere Repräsentativwerte für den Standort herangezogen worden. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen werde auf das Gutachten von Prof. S Bezug genommen. Daraus sei ersichtlich, dass alle durch die jeweiligen Projekte verursachten Emissionen und Immissionen erfasst und nachvollziehbar mittels verschiedener Ausbreitungsmodelle berücksichtigt worden seien. Ebenso korrespondierten die geltenden EU-Richtlinien einerseits mit den Werten, welche im Gutachten als Grenzwerte festgelegt worden seien und ferner habe der Sachverständige begründet, dass die alleinige Heranziehung der EU-Richtlinien zum Teil einen eklatant schlechteren Nachbarschaftsschutz im Gegensatz zu den Grenzwerten gemäß der Landesverordnung bedingen würden bzw. dass EU-Richtlinien noch nicht in Kraft getreten seien. Demzufolge böten die im Gutachten des Sachverständigen Prof. S herangezogenen Grenzwerte einen höheren Nachbarschaftsschutz als die EU-Richtlinien. Ebenso sei in sämtlichen Gutachten von den richtigen rechtlichen Grundlagen ausgegangen und es seien die geltenden Gesetze angewandt worden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den einzelnen Richtlinien könne demzufolge unterbleiben. Den schlüssigen Sachverständigengutachten könne daher nicht entgegengetreten werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte außerdem die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Gegenschrift.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik erstattet, in der sie sich insbesondere auch gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung und den allfälligen Kostenzuspruch an die erstmitbeteiligte Partei ausspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der erstmitbeteiligten Partei:
Die dem Wiedereinsetzungsbegehren zu Grunde liegende Beurteilung, dass auf verspätete Gegenschriften nicht Bedacht genommen werden dürfe, ist unzutreffend. Es besteht kein Hindernis, diese Gegenschrift bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1998, Zl. 95/13/0273, und vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0213). Da die Bauwerberin somit durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erlitten hat, war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
2. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wurde am 1. Juli 1997 eingebracht. Es ist daher das Steiermärkische Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 43 Abs. 2 Z 5 des Steiermärkischen Baugesetzes lauten:
"§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
...
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
...
§ 43. Allgemeine Anforderungen
(1) ...
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
...
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind."
3. Hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften des Steiermärkischen Raumordnungsrechtes, insbesondere bezüglich der Beurteilung der Widmungskonformität der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen, ist auf die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0109, vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218, zu verweisen. Die Zufahrt zu den hier beschwerdegegenständlichen Stellplätzen erfolgt über dieselbe Rampe, die in diesen Verfahren beschwerdegegenständlich war (es befindet sich lediglich das hier verfahrensgegenständliche Bauwerk in weiterer Entfernung von der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin; das Grundstück, auf dem es errichtet werden soll, ist als Allgemeines Wohngebiet gewidmet).
Lediglich der Klarheit halber ist diesbezüglich den folgenden Erörterungen wiederholend vorauszuschicken:
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über das der Beschwerdeführerin benachbarte, als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gewidmete Grundstück. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt hat, kommt daher hinsichtlich der von diesem Grundstück ausgehenden Emissionen das für diese Widmungskategorie vorgesehene Widmungsmaß zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0109). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einhaltung jenes Widmungsmaßes hätte, welches für den Bauplatz gälte (und daher das Widmungsmaß für das allgemeine Wohngebiet zur Anwendung zu kommen hätte), wurde in der Replik auch zurückgenommen.
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde "auf Grund eigener Ermittlungen mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor der Gemeinde suppliert" habe. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aufsichts- und Vorstellungsbehörde auf Grund ihrer Beschränkung auf die Rechtmäßigkeitskontrolle nicht berechtigt sei, auf Grund eigener Ermittlungen mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor der Gemeinde zu supplieren.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Die Vorstellungsbehörde ist zwar - wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet - nicht befugt, an Stelle der zuständigen Gemeindeorgane in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden und etwa den gemeindebehördlichen Bescheid abzuändern oder entgegen dem gemeindebehördlichen Bescheid die beantragte Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Die Aufsichtsbehörde ist aber - wie auch in der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung zugestanden wird - bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides insofern nicht an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden, als sie vielmehr - wenn sie den bei ihr bekämpften Bescheid nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sei es wegen nicht ausreichender Feststellung des Sachverhalts oder wegen einer unzureichenden Begründung aufhebt - auch eigene Ermittlungen zur Feststellung, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in subjektiven Rechten erfolgt ist, anstellen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0113, mit Hinweis auf die bei Berchtold in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3.14., Seite 44, dargestellte hg. Rechtsprechung, und vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010, mit Hinweis auf Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 564; ebenso in der 7. Auflage; nach Walter/Mayer wäre überdies entgegen der hg. Rechtsprechung nicht bloß von der Möglichkeit der Durchführung von Ermittlungen, sondern von der Verpflichtung zu ihrer Durchführung auszugehen). Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat den Zweck festzustellen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde. Dies ist jedoch nicht in dem Sinn, wie es offenbar die Beschwerde zu Grunde legt, zu verstehen, dass nur zu prüfen sei, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, und sich aus dem Vorliegen des Verfahrensmangels bereits jedenfalls die Rechtsverletzung ergäbe. Wie der Verwaltungsgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung vertritt, liegt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde im Ergebnis richtig ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231; nach Walter/Mayer läge eine Rechtsverletzung nicht vor, wenn ungeachtet eines aufgetretenen Verfahrensfehlers keine Verletzung in einem subjektiven Recht stattgefunden hat; daher wäre die Vorstellungsbehörde insofern nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen; für den Standpunkt der Beschwerdeführerin wäre damit umso weniger gewonnen).
5. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat nun die belangte Behörde im Zuge des Vorstellungsverfahrens zur Prüfung, ob durch das beantragte Bauvorhaben eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vorliegt, eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch Einholung von Amtssachverständigengutachten zur Ergänzung bzw. Erörterung des bestehenden lärmtechnischen Gutachtens und ferner zur Klärung der in der Folge durch die ergänzende Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen durchgeführt. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung kann darin keine rechtswidrige Nachholung mangelhafter Entscheidungsgrundlagen erblickt werden.
6. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang jedoch darüber hinaus Verfahrensmängel geltend und meint insbesondere, die belangte Behörde habe die gebotene Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unterlassen, obwohl das Gutachten des Lärmtechnikers lediglich für 23 Pkw und nicht die sich durch die 23 Pkw des gegenständlichen Projektes erhöhende Gesamtzahl an Ein- und Ausfahrtsbewegungen unmittelbar nächst der Grundgrenze der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe. Trotz ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin, diese Gesamtbelastung durch ein ergänzendes Gutachten erheben zu lassen, sei die belangte Behörde dem nicht nachgekommen. Außerdem habe die belangte Behörde widersprüchliche Sachverständigen-Gutachten zu Grunde gelegt. Darin läge ein wesentlicher Begründungsmangel.
Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 24. Juni 1998 - zu der der Beschwerdeführerin auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde - bzw. die Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens vom 16. Oktober 1998 entgegenzuhalten. Daraus ist ersichtlich, dass im ursprünglichen lärmtechnischen Gutachten vom 31. Juli 1997 die bestehenden Zu- und Abfahrten zu den Parkplätzen bereits als Ist-Situation berücksichtigt worden sind und darüber hinaus die 23 zusätzlichen Pkw-Abstellplätze beurteilt worden sind. Aus der sich durch die 23 Pkw-Abstellplätze erhöhenden Zahl von Ein- und Ausfahrbewegungen wird sich nach diesen Gutachten keine höheren Gesamtimmissionsbelastung an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin ergeben. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Einwand, der lärmtechnische und der medizinische Sachverständige seien bei ihrer Gutachtenserstellung insofern von falschen Grundlagen ausgegangen, als sie nur die 23 neuen Pkw-Abstellplätze des gegenständlichen Bauverfahrens in ihr Berechnungen mit einbezogen und nicht die durch die Benützung der Tiefgaragenausfahrt insgesamt entstehende Belastung berücksichtigt hätten, nicht auseinandergesetzt habe, so geht dieser Einwand auf Grund der dargestellten Berücksichtigung der bereits bewilligten Stellplätze bei der Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ins Leere.
Im Einzelnen ist zu dem Vorwurf des Verfahrensmangels aus dem Verwaltungsgeschehen Folgendes hervorzuheben:
In dem für dieses Verfahren eingeholten Gutachten der P-GmbH vom 31. Juli 1997 stellte der Sachverständige ein Istmaß von tagsüber 64 dB LA, eq und nachts von 59 dB LA, eq im hier relevanten Messpunkt IP 6 fest. Diese Werte ergäben sich laut Gutachten unter Berücksichtigung des Kfz-Verkehrslärms der K-Straße, durch die Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage der bestehenden Häuser sowie der Benutzung der Kundenparkplätze. Der Sachverständige errechnete ein Prognosemaß von 44 dB LA, eq im IP 6 für die durch das gegenständliche Bauverfahren neu hinzukommenden 23 Stellplätze in der Tiefgarage. Aus diesen Werten errechnete er ein Summenmaß von tagsüber 64 dB LA, eq und 59 dB LA, eq nachts. Daraus leitete er ab, dass die derzeit ortsüblichen Verhältnisse durch das beantragte Projekt tagsüber und nachts im IP 6 nicht erhöht würden.
Der Amtssachverständige erläutert in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1998 zu den Gutachten der P-GmbH, dass der Sachverständige das Istmaß nachts von 59 dB LA, eq aus den für andere Bauprojekte bereits am 18. August 1996 und am 9. September 1996 erstatteten Gutachten abgeleitet habe, da die Lärmbelastung vor Errichtung der Wohnhäuser mit Tiefgarage 58 dB LA, eq betragen habe und durch die zusätzliche Belastung auf 59 dB LA, eq angestiegen sei. Diesen Wert habe der Sachverständige dem Gutachten vom 31. Juli 1997 zugrundegelegt.
In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1998 erläutert der Amtssachverständige weiter, dass das für die zusätzlichen 23 Abstellplätze ermittelte Immissionsmaß von 44 dB LA, eq auch das messtechnisch erfasste Istmaß mit einem Wert von 58 dB LA, eq nicht beeinflussen könne.
Dazu ist im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Einwänden der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass gegen die von der belangten Behörde (implizit) zu Grunde gelegte Rechtsansicht keine Bedenken bestehen. Die Berücksichtigung der durch früher erwirkte Baubewilligungen sich ergebende Immissionssituation als Istmaß entspricht der hg. Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen (insbesondere im Bau- und Raumordnungsrecht) auf den konsentierten Bestand abzustellen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0256, zu § 23 Abs. 5 lit. a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, oder vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0137). Sie führt auch zu keiner Beeinträchtigung der Rechtsposition der Nachbarn. Die von der Beschwerdeführerin geforderte "Gesamtbetrachtung" wird bei dieser Beurteilung dadurch gewährleistet, dass die Behörde vom lärmtechnischen Sachverständigen prüfen ließ, welches Prognosemaß sich aus der Gesamtheit der Stellplätze (in früheren Bewilligungen genehmigte und projektgegenständliche) ergeben werde. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht anders gestellt als wenn die nunmehr insgesamt sich ergebenden Stellplätze in der Tiefgarage unter einem, in einem einzigen Verfahren, beantragt worden wären. Darüber, ob die sich aus den früheren Verfahren ergebende Belastung (die 59 dB zur Nachtzeit) allenfalls nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es ist außerdem bei dieser Vorgangsweise auch kein Unterschied, ob die verschiedenen Bauvorhaben von demselben Bauträger verfolgt werden (die Bewilligungen also alle von derselben Rechtsperson beantragt werden) oder ob es sich um voneinander unabhängige (mehr oder weniger zufällig im selben Gebiet verfolgte) Bauvorhaben handelt.
Sofern die von der Beschwerdeführerin angesprochenen angeblichen Widersprüche darin gesehen werden sollten, dass in der Stellungnahme vom 16. Oktober 1998 am Ende von einem "messtechnisch erfassten Istmaß mit einem Wert von 58 dB LA, eq" die Rede ist, so bringt diese Formulierung jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass der Sachverständige damit von den dargestellten Annahmen, dass sich durch die früheren Bewilligungen das Istmaß auf 59 dB erhöhen werde, abgehen wollte. Die Formulierung erklärt sich daraus, dass das ursprüngliche Istmaß (da der diesbezügliche Zustand durch Messung feststellbar war) "messtechnisch" erfassbar war (dabei wird ersichtlich auf die auf Seite 2 dieser Stellungnahme erwähnten Messungen im August 1996 Bezug genommen). Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Widersprüchlichkeit der Aussagen des Sachverständigen insoweit gerügt wird, dass er auf Seite 2 unten selbst darauf hinweise, dass in den genannten Messungen die Fahrbewegungen in die Tiefgarage bzw. aus der Tiefgarage noch nicht enthalten seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen sich auf den (im vorliegenden Verfahren nicht gegenständlichen) Bescheid des Gemeinderates vom 16. Februar 1998 beziehen. Der Sachverständige führt auf Seite 3 unten zu dem hier gegenständlichen Verfahren aus, dass von einer Ist-Belastung bei Einbeziehung der bereits errichteten Tiefgaragenplätze mit einem Immissionsmaß von 59 dB auszugehen sei. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
Die ergänzende Aussage des Sachverständigen im Gutachten vom 16. Oktober 1998 bedeutet zudem, dass sogar dann, wenn jene früheren Bewilligungen, die die Erhöhung des Schallpegels auf 59 dB bewirkten, nicht berücksichtigt würden, durch die 23 Stellplätze keine Veränderung des Schallpegels zur Nachtzeit gegenüber dem Istzustand, wie er 1996 gemessen wurde, eintreten würde (durch die bei der Messung noch nicht erfassbaren Vorprojekte wurde ein Anstieg auf 59 dB angenommen, von welchen der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. Juni 1998 ausging). Die von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Replik geforderte Beurteilung der Auswirkung der durch das Gesamtprojekt hervorgerufenen Fahrbewegungen und der sich daraus ergebenden Lärmbelastung hat daher stattgefunden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, könnte sich die von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgeworfene "ausschließliche Einzelbetrachtung" bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Belastung zu Lasten des Antragstellers auswirken. Es bestehen aber wie ausgeführt keine Bedenken gegen die im Beschwerdefall vorgenommene Beurteilung unter Berücksichtigung bereits erteilter Genehmigungen.
Zusammenfassend ergibt sich somit für die Beurteilung der aus dem gegenständlichen Projekt zu erwartenden Lärmimmissionen:
Wie vom Sachverständigen dargetan, kommt es durch die Hinzurechnung eines Prognosemaßes von 44 dB LA, eq durch die 23 verfahrensgegenständlichen Stellplätze zu keiner Anhebung des Äquivalenten Dauerschallpegels (LA, eq) zur Nachtzeit. Insofern kann in den maßgeblichen Feststellungen kein Widerspruch oder eine Ungereimtheit erblickt werden, weshalb die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.
Nur der Vollständigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass bei einer Verfahrensgestaltung wie im vorliegenden Fall (bei Teilung eines insgesamt als Gesamtprojekt zu verstehenden Vorhabens und Einbringung mehrerer Anträge für Einzelvorhaben durch den selben Bewilligungswerber), die dazu führt, dass die Istbelastung sich auch aus dem Inhalt von (uU mehreren) früheren Bewilligungen, die in zeitlich enger Abfolge erwirkt wurden, ergibt, eine allfällige Aufhebung einer oder mehrerer der früher erteilten Bewilligungen, sei es durch die Vorstellungsbehörde, sei es durch den Verwaltungsgerichtshof, zu einer Wiederaufnahme des später geführten Bauverfahrens führen würde, sofern sich daraus relevante Veränderungen hinsichtlich der Annahmen für das Istmaß, welches im späteren Verfahren zu Grunde gelegt wurde, ergeben können. Auch insofern hegt der Verwaltungsgerichtshof daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, da sie nicht dazu führt, dass sich der Antragsteller Vorteile zu Lasten der Rechtsstellung der Anrainer verschaffen kann.
Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, insoweit eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen; wie der Verwaltungsgerichtshof (auch) in dem Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, ausgesprochen hat, ist bei einer Überschreitung des nach der ÖNORM für die jeweilige Widmungskategorie angesetzten Werts durch das Istmaß jede weitere Erhöhung der Lärmbelastung unzulässig. Eine solche liegt jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerde, die von jenem Istmaß ausgehen, welches im sog. "Erstgutachten" festgestellt worden waren, sind nach dem Vorgesagten nicht zielführend.
7. Wenn die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene (und in ihrer Replik auf die Gegenschrift im Zusammenhang mit Ausführungen der mitbeteiligten Partei in deren Gegenschrift) vorbringt, dass sie ihre Immissionseinwendungen nicht nur auf das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, sondern auch auf Z 3 der genannten Bestimmung gestützt habe, die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt hätte, so ist hiezu darauf zu verweisen, dass durch die oben dargestellten Ermittlungen der Behörden zur Lärmsituation die Einwendungen der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf § 26 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG behandelt wurden. Es kann daher dahin stehen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als eine solche Einwendung zu verstehen war oder nicht und die Behörden daher explizit darauf einzugehen gehabt hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219, festgestellt hat, weist der Ausdruck der "zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen" in § 26 Abs. 1 Z 3 Stmk. Baugesetz 1995 als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Es ist daher (wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218, zu Grunde gelegt hat) ausgeschlossen, dass ungeachtet der Einhaltung der für die Widmungskategorie geltenden Emissionswerte eine Verletzung des aus § 26 Abs. 1 Z 3 ableitbaren Nachbarrechts hinsichtlich des Schallschutzes gegeben sein kann.
8. Zu ihrem Vorbringen betreffend Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ist die Beschwerdeführerin zunächst allgemein gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0218, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ein ähnliches Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem mit dem vorliegenden Projekt zusammenhängenden Bauverfahren behandelte. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte dort in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die Luftgüte zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides im Hinblick darauf, dass den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften durch die Anwendung der landesgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere auch der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid festgelegt werden (Immissionsgrenzwerteverordnung)) entsprochen wurde, nicht vorlag. Im Beschwerdefall wurde das Gutachten von Univ.-Doz. S vom 15. August 1997 betreffend die Emissionen und Immissionen an Luftschadstoffen durch den projektgegenständlichen Kfz-Verkehr zu Grunde gelegt. In diesem Gutachten werden die aus den Fahrbewegungen zu erwartenden Immissionen unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Zufahrt zur Garage dargestellt. Die Beschwerdeausführungen zu Verfahrensmängeln in diesem Zusammenhang, insbesondere soweit sie die Berücksichtigung der Luftgüte, wie sie sich auch aus dem Verkehr auf der K-Straße ergibt, urgieren, sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hervorzurufen. Sie lassen aber auch nicht erkennen, dass eine unzureichende Umsetzung der von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien, soweit diese im Baurecht für ein konkretes Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden können, erfolgt wäre.
Im Beschwerdefall ist darüber hinaus im Besonderen darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0131). Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Beschwerdeführerin gegenüber am 26. Februar 1998 erlassen. Wie sich aus Art. 13 der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, Amtsblatt Nr. L 296 ergibt, lief die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie mit dem 21. Mai 1998 ab. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien ist jedoch die nicht fristgerechte ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Da die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindebehörde noch nicht abgelaufen war, kam eine allfällige unmittelbare Anwendung dieser konkreten Richtlinie von vornherein nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen über die Erfüllung der Anforderungen nach der von der Beschwerdeführerin genannten (aktuell geltenden) Richtlinie - und nur auf diese stützt sich die Beschwerdeführerin - erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, welche Vorläuferbestimmung dieser Richtlinie gegebenenfalls zum Zeitpunkt des gegenständlichen letztinstanzlichen Gemeindebescheides anwendbar gewesen wäre (vgl. die im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 96/62/EG genannten Richtlinien).
Wenn die Beschwerde schließlich im Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen auf die Rechtsprechung des EuGH zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zur Umsetzung von Richtlinien "einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen" zu schaffen, hinweist, ist auszuführen, dass nicht aufgezeigt wird, welchen der genannten Richtlinien durch die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften des Steiermärkischen Baurechts nicht Rechnung getragen wird. Durch die Regelungen des Baugesetzes und der genannten Verordnung der Landesregierung wurden jedenfalls außenwirksame Vorschriften im Sinne der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung des EuGH, die dem Einzelnen auch verfolgbare Ansprüche (subjektive Rechte) vermitteln, geschaffen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 501/2001. Die Zuerkennung des Aufwandersatzes an die erstmitbeteiligte Partei hatte entgegen dem diesbezüglichen Antrag in der Replik der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf zu erfolgen, dass wie oben (unter 1.) dargestellt der Berücksichtigung der verspätet eingebrachten Gegenschrift nichts entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs. 1 VwGG für die Erstattung der Gegenschrift gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (vgl. § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF BGBl. Nr. 298/1984, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0125).
Wien, am 20. März 2003
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X00Im RIS seit
07.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015