RS OGH 1978/5/17 8Ob84/78, 12Os54/81, 8Ob149/83, 8Ob68/84, 8Ob39/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1978
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1299 G
StVO §20 IA1

Rechtssatz

Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, daß er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehört auch eine richtige Bedienung der Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges, also insbesondere der Bremsen, sowie rasches und zweckmäßiges Verhalten bei auftretenden Gefahrensituation. Bedienungsfehler die auf mangelnde Beherrschung der Regeln der Fahrkunst zurückzuführen sind, können daher den Lenker nicht entschuldigen. (hier: Abrutschen vom Bremspedal)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 84/78
    Veröff: ZVR 1979/10 S 13
  • 12 Os 54/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 12 Os 54/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwechseln von Bremspedal und Gaspedal bzw Abrutschen von einem auf das andere Pedal. Solche Fehlreaktionen sind dem ausgebildeten und geprüften Kraftfahrer in der Regel als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen, weil sie auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder Sorgfaltsfehler beruhen. (T1)
  • 8 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 149/83
    Auch
  • 8 Ob 68/84
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 68/84
    Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeug zog bei einer nicht notwendigen Vollbremsung nach links, der Fahrer unterbrach Bremsvorgang nicht. (T2) Veröff: ZVR 1986/9 S 55
  • 8 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 39/87
    Auch; Beisatz: Hier: Pistenraupenfahrer setzte Pistenraupe in Bewegung, ohne sich vorher selbst davon zu überzeugen, in welcher Lage sich eine unter dieses Gerät gestürzte Skiläuferin befand. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023387

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00084_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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