RS OGH 1978/5/17 10Os43/78, 9Os193/78, 14Os121/87

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Veröffentlicht am 17.05.1978
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Norm

StGB §15 D
StGB §146 A1

Rechtssatz

Tauglicher Betrugsversuch durch Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung, nach der die Versicherung einen ihr zustehenden Regreßanspruch zwar nicht unbedingt verlieren würde, weil sie auch darnach einen Regreßanspruch geltend machen könnte (hier: Unrichtig behaupteter Fahrzeugdiebstahl, der laut Schadensmeldung auf ein unversperrtes Abstellen des Kraftfahrzeug zurückgegangen sein soll), im Kulanzwege aber möglicherweise darauf verzichten würde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 43/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 10 Os 43/78
  • 9 Os 193/78
    Entscheidungstext OGH 26.02.1979 9 Os 193/78
    Ähnlich; nur: Tauglicher Betrugsversuch durch Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung, nach der die Versicherung einen ihr zustehenden Regreßanspruch. (T1)
  • 14 Os 121/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 14 Os 121/87
    Vgl auch; Beisatz: Fehlende rechtliche Leistungspflicht bewirkt keine absolute Versuchungstauglichkeit. (T2) Veröff: SSt 58/81

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090087

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0100OS00043_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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