Norm
ABGB §313Rechtssatz
Der Mieter erwirbt Rechtsbesitz am Bestandgegenstand und kann als Besitzmitller auch für den Sachbesitzer ( = Eigentümer ) neue Besitzrechte erwerben, sofern sie nach ihrer äußeren Erscheinung zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021