Norm
B-VG Art138Rechtssatz
Ob ein Kompetenzkonflikt vorliegt, muß nach dem Parteienbegehren beurteilt werden. Dazu ist nicht nur der Wortlaut des Sachantrages, sondern auch der vorgebrachte Tatbestand zu berücksichtigen und es muß geprüft werden, ob der geltend gemachte Anspruch derselbe ist. Das kann nur dann angenommen werden, wenn das Begehren auf den gleichen Gegenstand gerichtet ist und in beiden Fällen aus dem selben Sachverhalt abgeleitet wird. Für die Beurteilung der Identität der Sache sind also die behaupteten Tatsachen und daraus abgeleitete Begehren entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053669Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0080OB00504_7800000_003