- 8 Ob 504/78
Veröff: SZ 51/64
- 5 Ob 517/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 517/79
Beisatz: Zuteilung eines Sprengelrichters. (T1) Veröff: JBl 1980,320
- 1 Ob 767/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 767/80
Beisatz: Es sei denn, dass sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt. (T2)
- 2 Ob 532/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 532/81
Beis wie T2
- 4 Ob 509/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 509/83
Beis wie T2
- 3 Ob 532/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
Beisatz: Hier: Enteignungsbescheid (T3) Veröff: SZ 57/23
- 8 Ob 570/85
- 2 Ob 545/85
nur: Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten. (T4) Veröff: WBl 1987,94 = ÖBA 1987,650; hiezu ÖBA 1987,604 = RdW 1987,291
- 10 ObS 63/89
Veröff: SSV-NF 3/31
- 3 Ob 1503/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 1503/91
Beis wie T2
- 9 ObA 117/91
Beis wie T2; Beisatz: Übereinstimmend wird aber eine Bindung an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung bejaht, dass sie nicht absolut nichtig sind. (T5) Veröff: SZ 64/98 = JBl 1992,664 = ecolex 1991,799
- 1 Ob 616/91
Auch; nur T4; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392
- 8 Ob 632/92
nur T4; Beis wie T5
- 4 Ob 45/95
Auch; Beisatz: Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage. Das entspricht der "Tatbestandswirkung" des Urteils. (T6)
- 4 Ob 504/96
nur: Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden. (T7)
- 8 Ob 2135/96w
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2135/96w
Vgl auch
- 2 Ob 2024/96b
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2024/96b
nur T4; Beis wie T2
- 8 Ob 43/97z
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 112/97k
nur T7; Veröff: SZ 70/51
- 8 ObA 252/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörde bezieht sich nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand. (T8)
- 9 ObA 287/00x
Vgl aber; Beisatz: Die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. (T9)
- 9 ObA 22/01b
Vgl aber; Beis wie T9
- 10 ObS 25/01a
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage. (T10); Veröff: SZ 74/48
- 5 Ob 117/01v
nur T4; Beis wie T2
- 6 Ob 77/01v
Beis wie T5
- 3 Ob 168/02f
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Bindung an Verwaltungsakte schließt auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz noch gedeckt sind. (T11)
- 3 Ob 5/03m
nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Im gerichtlichen Verfahren ist auch nicht zu prüfen, ob einer Partei des späteren Zivilprozesses die Parteistellung in einem (präjudiziellen) Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt wurde. (T12)
- 6 Ob 131/03p
Auch
- 4 Ob 209/03v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: An die in einem Bescheid deklarativ zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung einer Verwaltungsbehörde ist das Gericht nicht gebunden. (T13)
- 10 ObS 185/03h
nur T7
- 6 Ob 84/05d
Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T14)
- 10 ObS 98/05t
nur T7; Veröff: SZ 2005/163
- 4 Ob 198/05d
- 9 Ob 15/06f
nur T4; Beisatz: Eine Ausnahme besteht nur für einen sogenannten „absolut nichtigen" Verwaltungsakt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien auszuschließen. Wenn ein Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, kommt allein dem Umstand seines rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu. (T15)
- 3 Ob 131/05v
nur T7; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft des Bescheides wurde weder behauptet noch festgestellt. (T16)
- 2 Ob 282/05t
Auch; nur T7; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Dem Umstand, dass der Antragsgegner die Aufhebung des Enteignungsbescheides beantragt und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat, kommt keine die Bindung verhindernde Wirkung zu. (T17)
- 4 Ob 192/06y
Vgl aber; Beisatz: Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können (abgesehen von einer Rechtskrafterstreckung, etwa bei Rechtsnachfolge) nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. (T18); Veröff: SZ 2006/172
- 10 Ob 23/07s
nur T7; Beis wie T18
- 3 Ob 56/07t
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bescheid der Grundverkehrsbehörde. (T19)
- 9 ObA 65/07k
nur T4; Beis wie T2
- 8 Ob 50/07x
Auch; nur: Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen fehlerhaft sein sollten. (T20)
- 2 Ob 210/07g
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn ein Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch eine für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist. (T21)
- 5 Ob 56/08h
Vgl auch; Beisatz: Die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt grundsätzlich deren Rechtskraft voraus. (T22)
Beisatz: Hier: Grundverkehrsrechtlicher Genehmigungsbescheid im Grundbuchsverfahren. (T23)
- 5 Ob 187/07x
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
nur T7; Beisatz: Dass noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz behängt und diese die amtswegige Exekution ihres Bescheids aufgeschoben hat, ändert daran nichts. (T24)
- 5 Ob 118/08a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T23
- 2 Ob 171/08y
Auch
- 5 Ob 11/09t
nur: Eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzufinden. (T25)
Bem: Hier: Bescheid der Schlichtungsstelle nach
§ 6 Abs 1 MRG. (T26)
- 5 Ob 220/08a
nur T4; Beisatz: Diese Bindung schließt auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind. (T27)
Beisatz: Eine Ausnahme besteht nur für sogenannte „absolut nichtige" Verwaltungsakte. (T28)
Bem: Hier: Bescheid der Schlichtungsstelle nach
§ 6 Abs 2 MRG. (T29)
- 6 Ob 27/10d
Auch; Beisatz: Bindungsfragen können nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auftreten. Im Zivilverfahren besteht keine Pflicht zur Unterbrechung des Verfahrens bis zum Ausgang eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens;
§ 19 FBG sieht vielmehr lediglich eine fakultative Unterbrechung vor. (T30)
Beisatz: Hier: Grundverkehrsrechtlicher Genehmigungsbescheid im Firmenbuchverfahren. (T31)
- 5 Ob 225/10i
Vgl auch; Beisatz: Die rechtliche Unmöglichkeit einer Leistung aufgrund eines Untersagungsbescheids besteht grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Verwaltungsbescheids. (T32)
- 3 Ob 206/10f
Auch; nur T7; Beis wie T18
- 5 Ob 226/10m
Auch; nur T7; nur T25; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FLG. (T33)
- 5 Ob 228/10f
Auch; nur T7; nur T25; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T33
- 5 Ob 229/10b
Auch; nur T7; nur T25; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T33
- 5 Ob 60/11a
Auch; nur T7; nur T25; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T33
- 9 Ob 83/10m
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
Auch; Beis wie T18
- 7 Ob 55/12g
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 55/12g
- 5 Ob 161/12f
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 161/12f
Auch; Beisatz: Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides der Agrarbehörde kommt im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. (T34)
Beisatz: Hier: Bescheid über die agrarbehörd