Norm
StVO §76 Abs4 litb IIIRechtssatz
Von einem Fußgänger, aus dessen Verhalten zu entnehmen ist, daß er das Herannahen eines Kraftfahrzeuges nicht wahrgenommen hat, muß mit einer plötzlichen Fehlreaktion gerechnet werden, wenn er von der unmittelbaren Annäherung des Kraftfahrzeuges überrascht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075646Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0080OB00083_7800000_001