Norm
EKHG §9 Abs1 DRechtssatz
Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019