Norm
StGB §302Rechtssatz
§ 302 StGB kann auch durch ein Verhalten begangen werden, das den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, sofern es sich wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt; ist diesfalls das allgemein strafbare Delikt in seiner Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht, dann wird es durch den § 302 StGB konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022