Vgl; Beisatz: Hiebei kommen als durch § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechte nur jene des Absenders und des Empfängers auf ordnungsgemäße postalische Behandlung des Paketes in Betracht; der Schädigungsvorsatz braucht in einem solchen Fall nur auf die Beeinträchtigung dieser Rechte gerichtet sein. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Ein Zusteller der Post ist, weil mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB. - Ein Recht des Staates auf vorschriftsmäßige Behandlung und Zustellung von Postsendungen besteht nicht (sondern ein solches des Absenders bzw Empfängers). (T3) Veröff: EvBl 1987/152 S 539
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Zusteller der Post ist, weil mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB. (T4) Beisatz: Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Postwesen, Telegraphenwesen und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. (T5) Veröff: RZ 1989/87 S 226