Norm
FinStrG §22Rechtssatz
Strafausspruch wegen eines Deliktes anderer Art bleibt unberührt, auch wenn der dem Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens zugehörige Strafausspruch mit diesem aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016