Norm
EO §351 Abs2Rechtssatz
§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021